EED III - Gebäudeinventar

Oö. Energieeffizienzgesetz - Oö. EEffG

Die oö. Gemeinden haben entsprechend § 6 Oö. Energieeffizienzgesetz ein Inventar der beheizten oder gekühlten Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden oder von ihnen genutzt werden und eine Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m² aufweisen, zu erstellen.


Gebäudeinventar_EED III