Befüllen von privaten Schwimmbädern/Ableiten von Abwässern

17.04.2018

Die Gemeinde Kallham ersucht die Besitzer von privaten Schwimmbecken um Meldung bei der Füllung aus der Ortswasserleitung Kallham zwecks Abstimmung der täglichen Höchstmenge vom Landeswasserversorgungsunternehmen Linz, da es sonst zu einem Nachkauf von Bezugsrechten kommen wird. Dies würde eine Erhöhung des m³-Preises für die Endverbraucher zur Folge haben.
Die Befüllung melden Sie bitte bei unserem Wasserwart Christian Andexlinger (06704032100)

Schwimmbadabwässer richtig entsorgen

Aufbereitete Badewässer enthalten bestimmungsgemäß Desinfektionsmittel und / oder Biozide sowie Aufbereitungshilfsmittel.
Die nachfolgende Empfehlung beruht auf bewährten Verfahren der Badewasserbehandlung unter Einsatz von handelsüblichen Aktivchlorpräparaten sowie anorganischen pH-Korrektur- und Flockungshilfsmitteln. Eine sinngemäße Anwendung auf mit Aktivsauerstoff behandelte Badewässer wird empfohlen, da solche Wässer auch Chemikalien (z. B. Sulfat aus dem Einsatz von Persauerstoffverbindungen) enthalten.

Bei der Ableitung dieser Wässer sind grundsätzlich die rechtlichen Vorgaben und folgender Stand der Abwassertechnik zu beachten:

Spül- und Schwimmbadreinigungswässer (inkl. Filterrückspülwässer)

Alle Abwässer der chemisch-physikalischen Badewasseraufbereitung sind im Regelfall entsprechend den rechtlichen Bestimmungen in einen Schmutz- oder Mischwasserkanal mit anschließender Abwasserreinigungsanlage abzuleiten.

Beckenwässer

Beckenwässer mit Aktivchlorgehalten unter 0,05mg/l können außerhalb besonders geschützter Bereiche (Grundwasserschutz- und -schongebiete)

  • auf eigenem Grund und Boden flächig über eine geschlossene Grünvegetation (Wiese/Rasen) versickert werden. Dabei ist zu beachten, dass fremde Rechte nicht verletzt werden (z. B. Vernässung fremder Grundstücke).
  • ohne Errichtung von Einbauten in ein Gewässer abgeleitet werden. Es darf jedoch keine Temperaturerhöhung im Gewässer und keine mehr als zehnprozentige Erhöhung der Wasserführung verursacht werden. Schwallartige Einleitungen vermeiden!
  • in eine Regenwasserkanalisation in Absprache mit dem Kanalisationsbetreiber eingeleitet werden.

Nach dem letzten Zusatz von Desinfektions- und Entkeimungsmitteln (ins Badewasser) muss in der Regel mindestens 48 Stunden zugewartet werden, bis ein Aktivchlorgehalt von 0,05mg/l unterschritten wird. Jedenfalls ist vor dem Abpumpen/dem Ausleiten des Beckenwassers die Einhaltung dieses Grenzwertes (z. B. mittels handelsüblicher sogenannter DPD-Colorimeter) zu kontrollieren.

Beckenwässer dürfen, da bestimmungsgemäß chemikalienhaltig, jedenfalls nicht direkt (d. h. ohne Bodenpassage) in das Grundwasser eingebracht werden. Jegliche Form der direkten Einbringung in den Untergrund (z. B. Schachtversickerung ohne Bodenpassage) sowie die Einleitung in ein Fließgewässer oder ein stehendes Gewässer mittels dauerhafter entwässerungstechnischer Einrichtungen (Verrohrungen) bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung (§ 32 WRG). Beckenwässer, die Überwinterungszusätze und/oder biozide Chemikalien (wie z. B. Algenbekämpfungsmittel - "Algizide") besonders auf Basis von Kupfer- und Silbersalzen sowie mehr als 300g Salz/m³ (Natriumchlorid in sogenannten Solebädern) enthalten, dürfen grundsätzlich nicht versickert oder in ein Gewässer abgeleitet werden, sondern sind in Abstimmung mit dem Kanalisationsbetreiber in das öffentliche Schmutz- bzw. Mischwassernetz einzuleiten.
Infos auch unter: http://www.land-oberoesterreich.gv.at/cps/rde/xchg/ooe/hs.xsl/103058_DEU_HTML.htm