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Werdende Mütter dürfen ab der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin nicht mehr beschäftigt werden. Sie befinden sich im Mutterschutz. Das Wochengeld soll während dieser Zeit eine finanzielle Stütze für die werdende Mutter sein und wird als Ersatz für das entfallende Einkommen gezahlt. Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.
Das Wochengeld wird im folgenden Zeitraum gewährt:
Hat die Fachärztin/der Facharzt, die Arbeitsinspektionsärztin/der Arbeitsinspektionsarzt, die Amtsärztin/der Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.
Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung wird aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem angenommenen Zeitpunkt, verkürzt oder verlängert sich die vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Wird die Schutzfrist (und damit die Wochengeldauszahlung) vor der Geburt verkürzt, verlängert sich grundsätzlich die Schutzfrist (und damit auch die Wochengeldauszahlung) nach der Geburt entsprechend, höchstens aber auf 16 Wochen.
Bei allfälliger Änderung der Kindergeldpauschalvariante ist darauf zu achten, dass der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes und der Beginn eines allfälligen Wochengeldanspruches zumindest für einen Tag überlappend sind. Nur bei Überlappung bleibt ein allfälliger Anspruch auf Wochengeld gewahrt.
Beziehen Sie neben dem Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.
Einen Anspruch auf Zahlung des Wochengeldes haben
Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung Betriebshilfe als Sachleistung (→ USP). Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Wochengeld (→ USP) in Höhe von 67,19 Euro pro Tag (Wert für das Jahr 2024). Dies gilt zum Beispiel für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (neue Selbstständige).
Ab Beginn der achten Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin kann das Wochengeld beantragt werden.
der zuständige Krankenversicherungsträger (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)
Die erforderlichen Unterlagen können Sie persönlich vorlegen oder per Post übermitteln.
Das Formular für die Arbeits- und Entgeltbestätigung und die Arztbestätigung erhalten Sie von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber. Wenn Sie eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder Kinderbetreuungsgeld beziehen, wenden Sie sich für die erforderliche Mitteilung über den Leistungsanspruch an die auszahlende Stelle.
Bei einem Antrag auf Wochengeld vor der Geburt:
Bei einem Antrag auf Wochengeld nach der Geburt zusätzlich
Wochengeld (→ AK)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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