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Es ist möglich, bei Wahlen zum Europäischen Parlament eine Vorzugsstimme zu vergeben. Um gültig zu sein, muss die Vorzugsstimme an eine Kandidatin/einen Kandidaten jener Partei vergeben werden, die am Stimmzettel angekreuzt wurde.
In dem auf dem Stimmzettel dafür vorgesehenen Feld ist der Name oder die Reihungsnummer einer Kandidatin/eines Kandidaten einzutragen. Die Vorzugsstimme ist dann gültig, wenn zumindest der Familienname der Kandidatin/des Kandidaten oder die Reihungsnummer eingetragen worden ist. Wenn es in einer Parteiliste mehrere Kandidatinnen/Kandidaten mit dem gleichen Familiennamen gibt, sollte jedenfalls die Reihungsnummer angegeben werden.
Die Vorzugsstimme ist jedenfalls ungültig, wenn
Für eine Vorreihung müssen 5 Prozent der Wählerinnen/der Wähler einer Partei einer Kandidatin/einem Kandidaten ihre Vorzugsstimme gegeben haben.
Im Folgenden findet sich ein Muster-Stimmzettel für die Europawahl mit Bemerkungen zur korrekten Ausfüllweise:
§ 63 Europawahlordnung (EuWO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
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