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Falls die Verstorbene/der Verstorbene eine Erwachsenenvertreterin/einen Erwachsenenvertreter hatte, muss das für die verstorbene Person zuständige Bezirksgericht (→ BMJ) informiert werden.
In der Regel endet eine Erwachsenenvertretung mit dem Tod der Betroffenen/des Betroffenen. Die Erwachsenenvertreterin/der Erwachsenenvertreter darf ab diesem Zeitpunkt keine Vertretungshandlungen mehr vornehmen.
Wenn die Erwachsenenvertreterin/der Erwachsenenvertreter keine Kenntnis über den Tod der von ihr/ihm betreuten Person hat, wird sie/er im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens vom zuständigen Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht (→ BMJ)) bzw. von der Gerichtskommissärin/dem Gerichtskommissär über den Todesfall informiert.
Die Erwachsenenvertreterin/der Erwachsenenvertreter sollte außerdem Personen oder Institutionen (darunter fallen z.B. auch Behörden oder privatrechtliche Vertragspartnerinnen/Vertragspartner), mit denen sie/er im Rahmen der Erwachsenenvertretung regelmäßig Kontakt hatte, über den Todesfall verständigen.
Weitere Informationen zum Thema Erwachsenenvertretung und Vorsorgevollmacht (bisher: Sachwalterschaft) finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
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