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Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:
Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!
Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B.. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).
Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.
Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.
Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten ab 1. März 2017 steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:
15,38 Euro bis 35,85 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum)
Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren.
Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.
Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Änderung gebunden. Ein entsprechender Antrag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihre Krankenkasse.
Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.
Einer solchen Erwerbstätigkeit gleichgestellt gelten ausschließlich
sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.
Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:
Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Zusätzlich führt die Krankenkasse eine Günstigkeitsrechnung durch. Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der oben ermittelte Tagesbetrag nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt
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