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Der Behindertenpass (gemäß §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes) ist ein amtlicher Lichtbildausweis, der zum bundeseinheitlichen Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung) dient. Für den Erhalt eines Behindertenpass ist ein Antrag zu stellen. Bei Anträgen auf Ausstellung eines Behindertenpasses, die nach dem 1. September 2016 im Sozialministeriumservice einlangen, erfolgt die Ausstellung in Form einer Scheckkarte. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der bisherigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Ein Umtausch findet nicht statt.
Der Behindertenpass kann unter folgenden Voraussetzungen beantragt werden:
Menschen mit einer Behinderung, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, sich aber aus beruflichen oder privaten Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten, können ebenfalls einen Behindertenpass beantragen (die österreichische Staatsbürgerschaft ist nicht erforderlich).
Auch Kinder mit einer Behinderung können einen solchen Pass erhalten.
Der Behindertenpass enthält folgende Eintragungen:
Für den Erhalt eines Behindertenpass ist ein Antrag beim Sozialministeriumservice zu stellen. Zuständig für die Antragstellung ist die Landesstelle in jenem Bundesland, in der sich der Wohnort bzw. gewöhnliche Aufenthalt der Antragstellerin/des Antragstellers befindet.Eine Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses ist ein Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent nach der Einschätzungsverordnung. Liegen keine Nachweise über einen festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent vor, wird dieser durch ärztliche Sachverständige des Bundessozialamtes im Rahmen einer Untersuchung festgestellt.
Hier finden Sie das Antragsformular zum Download: Antragsformular Behindertenpass
Der Behindertenpass ersetzt nicht den Ausweis nach § 29 b der Straßenverkehrsordnung (Parkausweis), der z.B. für das Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen benötigt wird. Seit 1.Jänner 2014 erfolgt die Ausstellung von Parkausweisen durch das Sozialministeriumservice. Voraussetzung dafür ist ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung.”
Der Behindertenpass ist nicht gleichzusetzen mit einem Bescheid betreffend die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Einstellungsschein), mit dem ein erhöhter Kündigungsschutz verbunden ist. Mit dem Behindertenpass ist keine laufende finanzielle Leistung wie z.B. eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension verbunden. Eine derartige Geldleistung ist bei den Sozialversicherungsträgern zu beantragen.
Der Antrag und die Ausstellung sowohl des Behindertenpasses als auch des Parkausweises sind gebührenfrei. Ausführliche Informationen zum Behindertenpass finden Sie unter www.sozialministerium.at.
Die verwendete Literatur finden Sie im Quellenverzeichnis.
Quelle: www.gesundheit.gv.at: Behindertenpass
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